Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen 2017

ADSp 2017

Die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen 2017 (ADSp 2017) werden zur Anwendung ab
dem 1. Januar 2017 empfohlen vom Bundesverband der Deutschen Industrie (BDI), Bundesverband
Großhandel, Außenhandel, Dienstleistungen (BGA), Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und
Entsorgung (BGL), Bundesverband Möbelspedition und Logistik (AMÖ), Bundesverband Wirtschaft,
Verkehr und Logistik (BWVL), Deutschen Industrie- und Handelskammertag (DIHK), Deutschen
Speditions- und Logistikverband (DSLV) und Handelsverband Deutschland (HDE). Diese Empfehlung
ist unverbindlich. Es bleibt den Vertragsparteien unbenommen, vom Inhalt dieser Empfehlung
abweichende Vereinbarungen zu treffen.

ADSp 2017
1. Begriffsbestimmungen
1.1 Ablieferung
Der Begriff der Ablieferung umfasst auch die Auslieferung
bei Lagergeschäften.
1.2 Auftraggeber
Die Rechtsperson, die mit dem Spediteur einen Verkehrsvertrag
abschließt.
1.3 Diebstahlgefährdetes Gut
Gut, das einem erhöhten Raub- und Diebstahlrisiko
ausgesetzt ist, wie Geld, Edelmetalle, Schmuck, Uhren,
Edelsteine, Kunstgegenstände, Antiquitäten, Scheckkarten,
Kreditkarten oder andere Zahlungsmittel, Wertpapiere,
Valoren, Dokumente, Spirituosen, Tabakwaren, Unterhaltungselektronik,
Telekommunikationsgeräte, EDV-Geräte
und -Zubehör sowie Chip-Karten.
1.4 Empfänger
Die Rechtsperson, an die das Gut nach dem Verkehrsvertrag
oder aufgrund wirksamer Weisung des Auftraggebers
oder eines sonstigen Verfügungsberechtigten
abzuliefern ist.
1.5 Fahrzeug
Ein zum Transport von einem Gut auf Verkehrswegen
eingesetztes Beförderungsmittel.
1.6 Gefährliche Güter
Güter, von denen auch im Rahmen einer normal verlaufenden
Beförderung, Lagerung oder sonstigen Tätigkeit
eine unmittelbare Gefahr für Personen, Fahrzeuge und
Rechtsgüter Dritter ausgehen kann. Gefährliche Güter sind
insbesondere die Güter, die in den Anwendungsbereich
einschlägiger Gefahrgutgesetze und -verordnungen sowie
gefahrstoff-, wasser- oder abfallrechtlicher Vorschriften
fallen.
1.7 Lademittel
Mittel zur Zusammenfassung von Packstücken und zur
Bildung von Ladeeinheiten, z. B. Paletten, Container,
Wechselbrücken, Behälter.
1.8 Ladestelle/Entladestelle
Die postalische Adresse, soweit die Parteien nicht eine
genauere Ortsbestimmung getroffen haben.
1.9 Leistungszeit
Die Zeit (Datum, Uhrzeit), zu der eine bestimmte Leistung
zu erbringen ist, z. B. ein Zeitfenster oder ein Zeitpunkt.
1.10 Packstücke
Einzelstücke oder vom Auftraggeber zur Abwicklung des
Auftrags gebildete Einheiten mit und ohne Lademittel, die
der Spediteur als Ganzes zu behandeln hat (Frachtstücke
im Sinne von §§ 409, 431, 504 HGB).
Die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen 2017 (ADSp 2017) werden zur Anwendung ab
dem 1. Januar 2017 empfohlen vom Bundesverband der Deutschen Industrie (BDI), Bundesverband
Großhandel, Außenhandel, Dienstleistungen (BGA), Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und
Entsorgung (BGL), Bundesverband Möbelspedition und Logistik (AMÖ), Bundesverband Wirtschaft,
Verkehr und Logistik (BWVL), Deutschen Industrie- und Handelskammertag (DIHK), Deutschen
Speditions- und Logistikverband (DSLV) und Handelsverband Deutschland (HDE). Diese Empfehlung
ist unverbindlich. Es bleibt den Vertragsparteien unbenommen, vom Inhalt dieser Empfehlung
abweichende Vereinbarungen zu treffen.
1.11 Schadenfall / Schadenereignis
Ein Schadenfall liegt vor, wenn ein Geschädigter aufgrund
eines äußeren Vorgangs einen Anspruch aus einem Verkehrsvertrag
oder anstelle eines verkehrsvertraglichen Anspruchs
geltend macht; ein Schadenereignis liegt vor, wenn aufgrund
eines äußeren Vorgangs mehrere Geschädigte aus mehreren
Verkehrsverträgen Ansprüche geltend machen.
1.12 Schnittstelle
Nach Übernahme und vor Ablieferung des Gutes durch den
Spediteur jede Übergabe des Gutes von einer Rechtsperson
auf eine andere, jede Umladung von einem Fahrzeug auf ein
anderes, jede (Zwischen-)Lagerung.
1.13 Spediteur
Die Rechtsperson, die mit dem Auftraggeber einen Verkehrsvertrag
abschließt. Spediteure in diesem Sinne sind insbesondere
Frachtführer im Sinne von § 407 HGB, Spediteure im
Sinne von § 453 HGB, Lagerhalter im Sinne von § 467 HGB
und Verfrachter im Sinne von §§ 481, 527 HGB.
1.14 Verkehrsverträge
Verträge des Spediteurs über alle Arten von Tätigkeiten,
gleichgültig ob sie Speditions-, Fracht-, Seefracht-, Lageroder
sonstige üblicherweise zum Speditionsgewerbe gehörende
Geschäfte (z. B. Zollabwicklung, Sendungsverfolgung,
Umschlag) betreffen.
Diese umfassen auch speditionsübliche logistische Leistungen,
wenn diese mit der Beförderung oder Lagerung von
Gütern in Zusammenhang stehen, insbesondere Tätigkeiten
wie Bildung von Ladeeinheiten, Kommissionieren, Etikettieren
und Verwiegen von Gütern und Retourenabwicklung.
Als Frachtverträge gelten auch Lohnfuhrverträge über die
Gestellung bemannter Kraftfahrzeuge zur Verwendung nach
Weisung des Auftraggebers.
1.15 Verlader
Die Rechtsperson, die das Gut nach dem Verkehrsvertrag
oder aufgrund wirksamer Weisung zur Beförderung übergibt.
1.16 Vertragswesentliche Pflichten
Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung
des Verkehrsvertrags (Ziffer 1.14) erst ermöglicht
und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig
vertrauen darf.
1.17 Wertvolles Gut
Gut mit einem tatsächlichen Wert am Ort und zur Zeit der
Übernahme von mindestens 100 Euro/kg.
1.18 Zeitfenster
Vereinbarter Leistungszeitraum für die Ankunft des Spediteurs
an der Lade- oder der Entladestelle.
1.19 Zeitpunkt
Vereinbarter Leistungszeitpunkt für die Ankunft des Spediteurs
an der Lade- oder der Entladestelle.
2. Anwendungsbereich
2.1 Die ADSp gelten für alle Verkehrsverträge des Spediteurs als
Auftragnehmer.
2.2 Gesetzliche Bestimmungen, von denen im Wege vorformulierter
Vertragsbedingungen nicht abgewichen werden darf,
gehen den ADSp vor.
2.3 Die ADSp gelten nicht für Geschäfte, die ausschließlich zum
Gegenstand haben
2.3.1 Verpackungsarbeiten,
2.3.2 die Beförderung und Lagerung von abzuschleppendem oder
zu bergendem Gut,
2.3.3 die Beförderung und Lagerung von Umzugsgut im Sinne von
§ 451 HGB,
2.3.4 Lagerung und Digitalisierung von Akten; Akten sind alle
Arten von verkörperten und digitalisierten Geschäftspapieren,
Dokumenten, Datenträgern sowie von gleichartigen der
Sammlung von Informationen dienenden Sachen,
2.3.5 Schwer- oder Großraumtransporte, deren Durchführung eine
verkehrsrechtliche Transporterlaubnis bzw. Ausnahmegenehmigung
erfordert, Kranleistungen und damit zusammenhängende
Montagearbeiten.
2.4 Die ADSp finden keine Anwendung auf Verkehrsverträge mit
Verbrauchern i.S.v. § 13 BGB.
3. Pflichten des Auftraggebers bei Auftragserteilung;
Informationspflichten, besondere
Güterarten
3.1 Der Auftraggeber unterrichtet den Spediteur rechtzeitig
über alle ihm bekannten, wesentlichen, die Ausführung des
Auftrages beeinflussenden Faktoren. Hierzu zählen
3.1.1 Adressen, Art und Beschaffenheit des Gutes, das Rohgewicht
(inklusive Verpackung und vom Auftraggeber gestellte
Lademittel) oder die anders angegebene Menge, Kennzeichen,
Nummern, Anzahl und Art der Packstücke, besondere Eigenschaften
des Gutes (wie lebende Tiere, Pflanzen, Verderblichkeit),
der Warenwert (z. B. für zollrechtliche Zwecke oder eine
Versicherung des Gutes nach Ziffer 21), und Lieferfristen,
3.1.2 alle öffentlich-rechtlichen, z. B. zollrechtlichen, außenwirtschaftsrechtlichen
(insbesondere waren-, personen- oder
länderbezogenen Embargos) und sicherheitsrechtlichen
Verpflichtungen
3.1.3 im Falle von Seebeförderungen alle nach den seerechtlichen
Sicherheitsbestimmungen (z. B. SOLAS) erforderlichen Daten
in der vorgeschriebenen Form,
3.1.4 Dritten gegenüber bestehende gewerbliche Schutzrechte,
z. B. marken- und lizenzrechtliche Beschränkungen, die mit
dem Besitz des Gutes verbunden sind, sowie gesetzliche oder
behördliche Hindernisse, die der Auftragsabwicklung entgegenstehen,
3.1.5 besondere technische Anforderungen an das Beförderungsmittel
und spezielle Ladungssicherungsmittel, die der Spediteur
gestellen soll.
3.2 Bei gefährlichem Gut hat der Auftraggeber rechtzeitig dem
Spediteur in Textform die Menge, die genaue Art der Gefahr
und – soweit erforderlich – die zu ergreifenden Vorsichtsmaßnahmen
mitzuteilen. Handelt es sich um Gefahrgut im
Sinne des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter
oder um sonstige Güter, für deren Beförderung oder Lagerung
besondere gefahrgut- oder abfallrechtliche Vorschriften
bestehen, so hat der Auftraggeber die für die ordnungsgemäße
Durchführung des Auftrags erforderlichen Angaben,
insbesondere die Klassifizierung nach dem einschlägigen
Gefahrgutrecht, mitzuteilen und spätestens bei Übergabe des
Gutes die erforderlichen Unterlagen zu übergeben.
3.3 Bei wertvollem oder diebstahlgefährdetem Gut hat der Auftraggeber
im Auftrag den Spediteur in Textform über Art und
Wert des Gutes und das bestehende Risiko zu informieren, so
dass der Spediteur über die Annahme des Auftrags entscheiden
oder angemessene Maßnahmen für eine sichere und
schadenfreie Abwicklung des Auftrags treffen kann. Nimmt
er diesen Auftrag an, ist der Spediteur verpflichtet, geeignete
Sicherungsmaßnahmen zum Schutz des Gutes zu ergreifen.
3.4 Der Auftraggeber hat dem Spediteur alle Urkunden und
sonstigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und Auskünfte
(z. B. Eintarifierung) zu erteilen, die insbesondere für die ordnungsgemäße
Zoll- oder sonstige gesetzlich vorgeschriebene
Behandlung – hierzu zählen auch Sicherheitskontrollen z. B.
für Luftfrachtsendungen – des Gutes notwendig sind.
4. Rechte und Pflichten des Spediteurs
4.1 Der Spediteur hat die Interessen des Auftraggebers wahrzunehmen.
Er hat den ihm erteilten Auftrag auf offensichtliche
Mängel zu prüfen und dem Auftraggeber alle ihm bekannten
Gefahrumstände für die Ausführung des Auftrages unverzüglich
anzuzeigen. Erforderlichenfalls hat er Weisungen
einzuholen.
4.2 Der Spediteur hat dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm
zur Transportabwicklung eingesetzten Fahrzeuge, Ladungssicherungsmittel
und, soweit die Gestellung von Lademitteln
vereinbart ist, diese in technisch einwandfreiem Zustand sind,
den gesetzlichen Vorschriften und den im Verkehrsvertrag
gestellten Anforderungen für das Gut entsprechen. Fahrzeuge
und Lademittel sind mit den üblichen Vorrichtungen, Ausrüstungen
oder Verfahren zum Schutz gegen Gefahren für das
Gut, insbesondere Ladungssicherungsmitteln, auszustatten.
Fahrzeuge sollen schadstoffarm, lärmreduziert und energiesparend
sein.
4.3 Der Spediteur hat zuverlässiges und entsprechend der
Tätigkeit fachlich geschultes, geeignetes und ordnungsgemäß
beschäftigtes Fahrpersonal und, soweit erforderlich, mit
Fahrerbescheinigung einzusetzen.
4.4 Der Spediteur hat auf einem fremden Betriebsgelände eine
dort geltende und ihm bekanntgemachte Haus-, Betriebsoder
Baustellenordnung zu befolgen. § 419 HGB bleibt
unberührt.
4.5 Der Spediteur ist berechtigt, die zollamtliche Abwicklung
von der Erteilung einer schriftlichen Vollmacht abhängig zu
machen, die ihm eine direkte Vertretung ermöglicht.
4.6 Wird der Spediteur mit der grenzüberschreitenden Beförderung
des Gutes oder der Import- oder Exportabfertigung
beauftragt, so beinhaltet dieser Auftrag im Zweifel auch die
zollamtliche oder sonst gesetzlich vorgeschriebene Behandlung
des Gutes, wenn ohne sie die grenzüberschreitende
Beförderung bis zum Bestimmungsort nicht ausführbar ist.
Er darf hierbei
4.6.1 Verpackungen öffnen, wenn dies zum Zweck der Durchführung
einer gesetzlich vorgeschriebenen Kontrolle (z. B.
Spediteur als Reglementierter Beauftragter) erforderlich ist,
und anschließend alle zur Auftragsabwicklung erforderlichen
Maßnahmen treffen, z. B. das Gut neu verpacken,
4.6.2 die zollamtlich festgesetzten Abgaben auslegen.
4.7 Bei einem Güter- oder Verspätungsschaden hat der Spediteur
auf Verlangen des Auftraggebers oder Empfängers diesem
unverzüglich alle zur Sicherung von Schadensersatzansprüchen
erforderlichen und ihm bekannten Informationen zu
verschaffen.
4.8 Der dem Spediteur erteilte Auftrag umfasst mangels ausdrücklicher
Vereinbarung nicht
4.8.1 die Gestellung und den Tausch von Paletten oder sonstigen
Lademitteln,
4.8.2 die Ver- und Entladung der Güter, es sei denn, aus den Umständen
oder der Verkehrssitte ergibt sich etwas anderes,
4.8.3 ein Umladeverbot (§ 486 HGB findet keine Anwendung),
4.8.4 die Bereitstellung eines Sendungsverfolgungssystems, es sei denn, dies ist branchenüblich, wobei Ziffer 14 unberührt
bleibt,
4.8.5 Retouren, Umfuhren und verdeckte Beiladungen.
Werden in Abweichung vom Auftrag vom Auftraggeber ein
oder mehrere weitere Packstücke zum Transport übergeben
und nimmt der Spediteur dieses oder diese Packstücke zum
Transport an, so schließen der Spediteur und der Auftraggeber
über dieses Gut einen neuen Verkehrsvertrag ab. Bei
Retouren oder verdeckten Beiladungen gelten mangels
abweichender Vereinbarungen die Bestimmungen des ursprünglichen
Verkehrsvertrages. Ziffer 5.2 bleibt unberührt.
4.9 Weitergehende Leistungs- und Informationspflichten, z. B.
über Qualitätsmanagementmaßnahmen und deren Einhaltung
(Audits) sowie Monitoring- und Bewertungssysteme
und Leistungskennzahlen, bedürfen der ausdrücklichen
Vereinbarung.
5. Kontaktperson, elektronische Kommunikation
und Dokumente
5.1 Auf Verlangen einer Vertragspartei benennt jede Vertragspartei
für den Empfang von Informationen, Erklärungen
und Anfragen für die Vertragsabwicklung eine oder mehrere
Kontaktpersonen und teilt Namen und Kontaktadressen der
anderen Partei mit. Diese Angaben sind bei Veränderung zu
aktualisieren. Bestimmt eine Partei keine Kontaktperson, gilt
diejenige Person als Kontaktperson, die den Verkehrsvertrag
für die Partei abgeschlossen hat.
Über das Gesetz hinausgehende Informationspflichten, z. B.
über Maßnahmen des Spediteurs im Falle von Störungen,
insbesondere einer drohenden Verspätung in der Übernahme
oder Ablieferung, bei Beförderungs- oder Ablieferungshindernissen,
bei Schäden am Gut oder anderen Störungen
(Notfallkonzept) bedürfen der ausdrücklichen Vereinbarung.
5.2 Mangels ausdrücklicher Vereinbarung bedürfen vertragliche
Erklärungen des Lager- und Fahrpersonals zu ihrer Wirksamkeit
der Genehmigung der jeweiligen Vertragspartei.
5.3 Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass der Verlader
oder Empfänger für den Auftraggeber die an der Lade- oder
Entladestelle zur Abwicklung des Verkehrsvertrags erforderlichen
Erklärungen abgibt und tatsächliche Handlungen, wie
die Übergabe oder Übernahme des Gutes, vornimmt.
5.4 Wenn dies zwischen dem Auftraggeber und dem Spediteur
vereinbart ist, werden die Parteien per EDI (Electronic Data
Interchange)/DFÜ (Datenfernübertragung) Sendungsdaten
einschließlich der Rechnungserstellung übermitteln bzw.
empfangen. Die übermittelnde Partei trägt die Gefahr für den
Verlust, die Vollständigkeit und die Richtigkeit der übermittelten
Daten.
5.5 Bei einer Vereinbarung nach Ziffer 5.4 stellen die Parteien
sicher, dass das eigene IT-System betriebsbereit ist und die
üblichen Sicherheits- und Kontrollmaßnahmen durchgeführt
werden, um den elektronischen Datenaustausch vor dem
Zugriff Dritter zu schützen sowie der Veränderung, dem
Verlust oder der Zerstörung elektronisch übermittelter Daten
vorzubeugen. Jede Partei ist verpflichtet, der anderen Partei
rechtzeitig Änderungen ihres IT-Systems mitzuteilen, die
Auswirkungen auf den elektronischen Datenaustausch haben
können.
5.6 Elektronisch oder digital erstellte Dokumente, insbesondere
Abliefernachweise, stehen schriftlichen Dokumenten gleich.
Zudem ist jede Partei berechtigt, schriftliche Dokumente
lediglich elektronisch oder digital zu archivieren und unter
Beachtung der gesetzlichen Vorschriften die Originale zu
vernichten.
6. Verpackungs- und Kennzeichnungspflichten
des Auftraggebers
6.1 Das Gut ist vom Auftraggeber zu verpacken und, soweit dies
erforderlich ist, mit deutlich und haltbar angebrachten Kennzeichen
für ihre auftragsgemäße Behandlung zu versehen.
Alte Kennzeichen sind zu entfernen oder unkenntlich zu
machen. Gleiches gilt für Packstücke.
6.2 Darüber hinaus ist der Auftraggeber verpflichtet,
6.2.1 zu e i n e r Sendung gehörende Packstücke als zusammengehörig
erkennbar zu kennzeichnen,
6.2.2 Packstücke – soweit erforderlich – so herzurichten, dass ein
Zugriff auf den Inhalt ohne Hinterlassen äußerlich sichtbarer
Spuren nicht möglich ist.
7. Ladungssicherungs- und Kontrollpflichten
des Spediteurs
7.1 Erfolgt die Ver- oder Entladung an mehr als einer Lade- oder
Entladestelle, stellt der Spediteur nach Abschluss der beförderungssicheren
Verladung eines Gutes die Ladungssicherung
durchgehend bis zur letzten Entladestelle sicher.
7.2 Der Spediteur ist verpflichtet, an jeder Schnittstelle Kontrollen
durchzuführen. Er hat das Gut auf Vollzähligkeit und
Identität sowie äußerlich erkennbare Schäden und Unversehrtheit
von Label, Plomben und Verschlüssen zu überprüfen
und Unregelmäßigkeiten zu dokumentieren.
8. Quittung
8.1 Der Spediteur hat die Übernahme des Gutes – gegebenenfalls
mit Vorbehalt – zu quittieren.
Mit der Übernahmequittung bestätigt der Spediteur im
Zweifel nur die Anzahl und Art der Packstücke, nicht jedoch
deren Inhalt, Wert, Gewicht oder anders angegebene Menge.
8.2 Bei vorgeladenen oder geschlossenen Ladeeinheiten wie Containern
oder Wechselbrücken und vorab vom Auftraggeber
übermittelten Daten gilt die Richtigkeit einer Übernahmequittung
über Anzahl und Art der geladenen Packstücke als
widerlegt, wenn der Spediteur dem Auftraggeber unverzüglich
(Mengen-) Differenzen und Beschädigungen meldet,
nachdem er die Ladeeinheit entladen hat.
8.3 Als Ablieferungsnachweis hat der Spediteur vom Empfänger
eine Ablieferungsquittung über die im Auftrag oder in sonstigen
Begleitpapieren genannten Packstücke zu verlangen.
Weigert sich der Empfänger, die Ablieferungsquittung zu
erteilen, so hat der Spediteur Weisung einzuholen.
Der Auftraggeber kann die Herausgabe der Ablieferungsquittung
innerhalb eines Jahres nach Ablieferung des Gutes
verlangen.
8.4 Als Übernahme- oder Ablieferungsquittung dienen alle die
Auftragsdurchführung nachweisenden, unterzeichneten
Dokumente, wie Lieferscheine, Spediteurübernahmescheine,
Fracht- und Seefrachtbriefe, Ladescheine oder Konnossemente.
8.5 Die Übernahme- oder Ablieferungsquittung kann auch
elektronisch oder digital erstellt werden, es sei denn, der
Auftraggeber verlangt die Ausstellung eines Fracht- oder
Seefrachtbriefs, Ladescheins oder Konnossements.
9. Weisungen
Der Spediteur ist verpflichtet, jede ihm nach Vertragsschluss
erteilte Weisung über das Gut zu beachten, es sei denn, die
Ausführung der Weisung droht Nachteile für den Betrieb
seines Unternehmens oder Schäden für die Auftraggeber
oder Empfänger anderer Sendungen mit sich zu bringen.
Beabsichtigt der Spediteur, eine ihm erteilte Weisung nicht
zu befolgen, so hat er denjenigen, der die Weisung gegeben
hat, unverzüglich zu benachrichtigen.
10. Frachtüberweisung, Nachnahme
Die Mitteilung des Auftraggebers, der Auftrag sei unfrei
abzufertigen oder z. B. nach Maßgabe der Incoterms für
Rechnung des Empfängers oder eines Dritten auszuführen,
berührt nicht die Verpflichtung des Auftraggebers gegenüber
dem Spediteur, die Vergütung sowie die sonstigen Aufwendungen
(Frachten, Zölle und sonstige Abgaben) zu tragen.
Nachnahmeweisungen z. B. nach § 422 HGB, Art. 21 CMR
bleiben unberührt.
11. Nichteinhaltung von Lade- und Entladezeiten,
Standgeld
11.1 Hat der Auftraggeber das Gut zu verladen oder entladen, ist
er verpflichtet, die vereinbarte, ansonsten eine angemessene
Lade- oder Entladezeit einzuhalten.
11.2 Wird im Straßengüterverkehr für die Gestellung eines Fahrzeugs
ein Zeitpunkt oder ein Zeitfenster vereinbart oder vom
Spediteur avisiert, ohne dass der Auftraggeber, Verlader oder
Empfänger widerspricht, beträgt die Lade- oder Entladezeit
bei Komplettladungen (nicht jedoch bei schüttbaren Massengütern)
unabhängig von der Anzahl der Sendungen pro Ladeoder
Entladestelle bei Fahrzeugen mit 40 Tonnen zulässigem
Gesamtgewicht pauschal jeweils maximal 2 Stunden für die
Verladung bzw. die Entladung. Bei Fahrzeugen mit niedrigerem
Gesamtgewicht reduzieren sich diese Zeiten einzelfallbezogen
in angemessenen Umfang.
11.3 Die Lade- oder Entladezeit beginnt mit der Ankunft des Straßenfahrzeugs
an der Lade- oder Entladestelle (z. B. Meldung
beim Pförtner) und endet, wenn der Auftraggeber oder Empfänger
seinen Verpflichtungen vollständig nachgekommen
ist.
Ist für die Gestellung des Straßenfahrzeugs an der Ladeoder
Entladestelle eine konkrete Leistungszeit vereinbart,
so beginnt die Lade- oder Entladezeit nicht vor der für die
Gestellung vereinbarten Uhrzeit.
11.4 Wird die Lade- oder Entladezeit aufgrund vertraglicher
Vereinbarung oder aus Gründen, die nicht dem Risikobereich
des Spediteurs zuzurechnen sind, überschritten, hat der
Auftraggeber dem Spediteur das vereinbarte, ansonsten ein
angemessenes Standgeld als Vergütung zu zahlen.
11.5 Die vorstehenden Bestimmungen finden entsprechende
Anwendung, wenn der Spediteur verpflichtet ist, das Gut
zu ver- oder entladen und der Auftraggeber ausschließlich
verpflichtet ist, das Gut zur Verladung bereitzustellen oder
nach Entladung entgegenzunehmen.
12. Leistungshindernisse, höhere Gewalt
12.1 Kann der Spediteur das Gut nicht oder nicht rechtzeitig
übernehmen, so hat er dies dem Auftraggeber oder Verlader
unverzüglich anzuzeigen und entsprechende Weisungen einzuholen. § 419 HGB findet entsprechende Anwendung.
Der Auftraggeber bleibt berechtigt, den Verkehrsvertrag zu
kündigen, ohne dass der Spediteur berechtigt ist, Ansprüche
nach § 415 Abs. 2 HGB geltend zu machen.
12.2 Leistungshindernisse, die nicht dem Risikobereich einer
Vertragspartei zuzurechnen sind, befreien die Vertragsparteien
für die Dauer der Störung und den Umfang ihrer Wirkung
von den Leistungspflichten.
Als solche Leistungshindernisse gelten höhere Gewalt,
Unruhen, kriegerische oder terroristische Akte, Streiks und
Aussperrungen, Blockade von Beförderungswegen sowie
sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende
Ereignisse.
Im Falle eines Leistungshindernisses ist jede Vertragspartei
verpflichtet, die andere Partei unverzüglich zu unterrichten;
der Spediteur ist zudem verpflichtet, Weisungen des Auftraggebers
einzuholen.
13. Ablieferung
13.1 Wird nach Ankunft an der Entladestelle erkennbar, dass die
Entladung nicht innerhalb der Entladezeit durchgeführt
werden kann, hat der Spediteur dies dem Auftraggeber
unverzüglich anzuzeigen und entsprechende Weisungen
einzuholen. § 419 HGB findet Anwendung.
13.2 Kann der Spediteur die vereinbarte Leistungszeit oder – mangels
Vereinbarung – eine angemessene Zeit für die Ablieferung
des Gutes nicht einhalten, hat er Weisungen bei seinem
Auftraggeber oder dem Empfänger einzuholen.
13.3 Wird der Empfänger in seiner Wohnung, in dem Geschäftsraum
oder in einer Gemeinschaftseinrichtung, in der der
Empfänger wohnt, nicht angetroffen, kann das Gut, soweit
nicht offenkundige Zweifel an deren Empfangsberechtigung
bestehen, abgeliefert werden
13.3.1 in der Wohnung an einen erwachsenen Familienangehörigen,
eine in der Familie beschäftigten Person oder einen erwachsenen
ständigen Mitbewohner,
13.3.2 in Geschäftsräumen an eine dort beschäftigte Person,
13.3.3 in Gemeinschaftseinrichtungen dem Leiter der Einrichtung
oder einem dazu ermächtigten Vertreter.
13.4 Wenn der Spediteur mit dem Auftraggeber oder Empfänger
eine Vereinbarung getroffen hat, wonach die Ablieferung
ohne körperliche Übergabe an den Empfänger erfolgen soll
(z. B. Nacht-, Garagen- oder Bandanlieferung), erfolgt die
Ablieferung mit der tatsächlichen Bereitstellung des Gutes
am vereinbarten Ort.
13.5 Die Ablieferung darf nur unter Aufsicht des Auftraggebers,
Empfängers oder eines dritten Empfangsberechtigten erfolgen.
Die Ziffern 13.3 und 13.4 bleiben unberührt.
14. Auskunfts- und Herausgabepflicht des
Spediteurs
14.1 Der Spediteur ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen
Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den
Stand des Geschäftes Auskunft zu geben und nach dessen
Ausführung Rechenschaft abzulegen; zur Offenlegung der
Kosten ist er jedoch nur verpflichtet, wenn er für Rechnung
des Auftraggebers tätig wird.
14.2 Der Spediteur ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was
er zur Ausführung des Geschäfts erhält und was er aus der
Geschäftsführung erlangt, herauszugeben.
15. Lagerung
15.1 Der Auftraggeber hat das Gut, soweit erforderlich, zu verpacken
und zu kennzeichnen und Urkunden zur Verfügung zu
stellen sowie alle Auskünfte zu erteilen, die der Spediteur zur
sachgerechten Lagerung benötigt.
15.2 Die Lagerung erfolgt nach Wahl des Spediteurs in dessen
eigenen oder, soweit dies nicht vertraglich ausgeschlossen
ist, in fremden Lagerräumen. Lagert der Spediteur bei einem
fremden Lagerhalter ein, so hat er dessen Namen und den
Lagerort dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich bekanntzugeben
oder, falls ein Lagerschein ausgestellt ist, auf diesem
zu vermerken.
15.3 Der Spediteur hat für die ordnungsgemäße Instandhaltung
und Pflege von Lagerhallen und anderen Lagerflächen, der
Zufahrten auf den Betriebsflächen und die Sicherung des Gutes,
insbesondere gegen Diebstahl, zu sorgen. Weitergehende
Sicherungsmaßnahmen, die z. B. über die gesetzlichen Brandschutzvorschriften
hinausgehen, bedürfen der ausdrücklichen
Vereinbarung.
15.4 Mangels abweichender Vereinbarung
15.4.1 beginnt die Übernahme des Gutes zur Lagerung mit dem
Beginn der Entladung des Fahrzeugs durch den Spediteur
und die Auslieferung des Gutes endet mit dem Abschluss
der Verladung durch den Spediteur,
15.4.2 erfolgt die Bestandsführung durch das Lagerverwaltungssystem
des Spediteurs,
15.4.3 erfolgt eine physische Inventur pro Jahr. Auf Weisung des
Auftraggebers führt der Spediteur weitere physische Inventuren
gegen Aufwandserstattung durch.
15.5 Der Spediteur verpflichtet sich, bei Übernahme des Gutes,
wenn ihm angemessene Mittel zur Überprüfung zur Verfügung
stehen, eine Eingangskontrolle nach Art, Menge und
Beschaffenheit des Gutes, Zeichen, Nummern, Anzahl der
Packstücke sowie äußerlich erkennbare Schäden gemäß
§ 438 HGB durchzuführen.
15.6 Zur Sicherung des Gutes sind regelmäßig Kontrollen durch
geeignetes Personal des Spediteurs durchzuführen.
15.7 Bei Fehlbeständen und zu befürchtenden Veränderungen
am Gut hat der Spediteur den Auftraggeber unverzüglich
zu informieren und Weisung einzuholen. § 471 Abs. 2 HGB
bleibt unberührt.
15.8 Weitergehende Leistungs- und Informationspflichten bedürfen
der ausdrücklichen Vereinbarung.
16. Vergütung
Mit der vereinbarten Vergütung, die die Kosten der Beförderung
und Lagerung einschließt, sind alle nach dem
Verkehrsvertrag zu erbringenden Leistungen abgegolten.
Nachforderungen für im regelmäßigen Verlauf der Beförderung
oder Lagerhaltung anfallende und zum Zeitpunkt
der Angebotsabgabe vorhersehbare Kosten können nicht
gesondert geltend gemacht werden, es sei denn, es ist etwas
anderes vereinbart. Kalkulationsfehler gehen zu Lasten des
Kalkulierenden. §§ 412, 418, 419, 491, 492 588 bis 595 HGB
und vergleichbare Regelungen aus internationalen Übereinkommen
bleiben unberührt.
17. Aufwendungs- und Freistellungsansprüche
17.1 Der Spediteur hat Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen,
die er den Umständen nach für erforderlich halten durfte und
nicht zu vertreten hat, insbesondere Beiträge zu Havereiverfahren,
Detention- oder Demurrage-Kosten, Nachverpackungen
zum Schutz des Gutes.
17.2 Wenn der Auftraggeber den Spediteur beauftragt, Gut in
Empfang zu nehmen und bei der Ablieferung an den Spediteur
Frachten, Wertnachnahmen, Zölle, Steuern oder sonstige
Abgaben oder Spesen gefordert werden, ist der Spediteur
berechtigt, aber nicht verpflichtet, diese – soweit er sie den
Umständen nach für erforderlich halten durfte – auszulegen
und vom Auftraggeber Erstattung zu verlangen, es sei denn,
es ist etwas anderes vereinbart worden.
17.3 Von Aufwendungen wie Frachtforderungen, Beiträgen zu
Havereiverfahren, Zöllen, Steuern und sonstigen Abgaben, die
an den Spediteur, insbesondere als Verfügungsberechtigten
oder als Besitzer fremden Gutes gestellt werden, hat der
Auftraggeber den Spediteur auf Aufforderung zu befreien,
wenn sie der Spediteur nicht zu vertreten hat.
18. Rechnungen, fremde Währungen
18.1 Vergütungsansprüche des Spediteurs erfordern den Zugang
einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Rechnung
oder Zahlungsaufstellung. Mangels abweichender Vereinbarung
erfordert die Fälligkeit bei unstreitiger Ablieferung
nicht die Vorlage eines Ablieferungsnachweises.
18.2 Der Spediteur ist berechtigt, von ausländischen Auftraggebern
oder Empfängern nach seiner Wahl Zahlung in ihrer
Landeswährung oder in Euro zu verlangen.
18.3 Schuldet der Spediteur fremde Währung oder legt er fremde
Währung aus, so ist er berechtigt, entweder Zahlung in der
fremden Währung oder in Euro zu verlangen. Verlangt er
Zahlung in Euro, so erfolgt die Umrechnung zu dem am Tage
der Zahlung des Spediteurs amtlich festgesetzten Kurs, den
der Spediteur nachzuweisen hat.
18.4 Eine Zahlungsabwicklung im Gutschriftenverfahren ist
ausdrücklich zu vereinbaren. Im Zweifel hat der Auftraggeber
Gutschriften nach Leistungserbringung sofort zu erteilen.
Ziff. 18.1 Satz 1 findet auf das Gutschriftenverfahren keine
Anwendung.
19. Aufrechnung, Zurückbehaltung
Gegenüber Ansprüchen aus dem Verkehrsvertrag und damit
zusammenhängenden außervertraglichen Ansprüchen ist
eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur zulässig, wenn
der Gegenanspruch fällig, unbestritten, entscheidungsreif
oder rechtskräftig festgestellt ist.
20. Pfand- und Zurückbehaltungsrecht
20.1 Zur Absicherung seiner Forderungen aus verkehrsvertraglichen
Leistungen darf der Spediteur sich auf die ihm zustehenden
gesetzlichen Pfand- und Zurückbehaltungsrechte
berufen.
20.2 Die Pfandverwertung erfolgt nach den gesetzlichen Bestimmungen
mit der Maßgabe, dass
20.2.1 bei Ausübung des gesetzlichen Pfandrechts des Frachtführers
oder Verfrachters die Androhung des Pfandverkaufs und die
erforderlichen Benachrichtigungen an den Empfänger zu
richten sind,
20.2.2 an die Stelle der in § 1234 BGB bestimmten Frist von einem
Monat die von einer Woche tritt.
20.3 Der Auftraggeber ist berechtigt, die Ausübung des Pfandrechts
zu untersagen, wenn er dem Spediteur ein hinsichtlich
seiner Forderungen gleichwertiges Sicherungsmittel (z. B.
selbstschuldnerische Bankbürgschaft) einräumt.
21. Versicherung des Gutes
21.1 Der Spediteur besorgt die Versicherung des Gutes (z. B. Transport-
oder Lagerversicherung) bei einem Versicherer seiner
Wahl, wenn der Auftraggeber ihn damit vor Übergabe des
Gutes beauftragt.
21.2 Der Spediteur hat die Versicherung des Gutes zu besorgen,
wenn dies im Interesse des Auftraggebers liegt. Der Spediteur
darf dies insbesondere vermuten, wenn
21.2.1 der Spediteur bei einem früheren Verkehrsvertrag im Rahmen
noch laufender Geschäftsbeziehung eine Versicherung besorgt
hat,
21.2.2 der Auftraggeber im Auftrag einen „Warenwert für eine
Versicherung des Gutes“ angegeben hat.
21.3 Die Vermutung des Interesses an der Eindeckung einer Versicherung
nach Ziffer 21.2 besteht insbesondere nicht, wenn
21.3.1 der Auftraggeber die Eindeckung untersagt,
21.3.2 der Auftraggeber ein Spediteur, Frachtführer oder Lagerhalter
ist.
21.4 Der Spediteur hat bei der Besorgung einer Versicherung
Weisungen des Auftraggebers insbesondere hinsichtlich
Versicherungssumme und der zu deckenden Gefahren zu
befolgen. Erhält er keine Weisung, hat der Spediteur nach
pflichtgemäßem Ermessen über Art und Umfang der Versicherung
zu entscheiden und sie zu marktüblichen Bedingungen
abzuschließen.
21.5 Kann der Spediteur wegen der Art der zu versichernden Güter
oder aus einem anderen Grund keinen Versicherungsschutz
eindecken, hat der Spediteur dies dem Auftraggeber unverzüglich
mitzuteilen.
21.6 Besorgt der Spediteur nach Vertragsabschluss auf Weisung
des Auftraggebers eine Versicherung, übernimmt er die
Einziehung eines Entschädigungsbetrags oder sonstige Tätigkeiten
bei Abwicklung von Versicherungsfällen und Havareien,
so steht ihm auch ohne Vereinbarung eine ortsübliche,
ansonsten angemessene Vergütung neben dem Ersatz seiner
Auslagen zu.
22. Haftung des Spediteurs, Abtretung von Ersatzansprüchen
22.1 Der Spediteur haftet für Schäden nach Maßgabe der gesetzlichen
Vorschriften. Es gelten jedoch die folgenden Regelungen,
soweit zwingende oder AGB-feste Rechtsvorschriften
nichts anderes bestimmen.
22.2 In allen Fällen, in denen der Spediteur nach den Ziffern 23.3
und 24 verschuldensabhängig für Verlust oder Beschädigung
des Gutes (Güterschäden) haftet, hat er statt Schadenersatz
Wert- und Kostenersatz entsprechend den §§ 429, 430, 432
HGB zu leisten.
22.3 Bei Inventurdifferenzen kann der Spediteur bei gleichzeitigen
Fehl- und Mehrbeständen desselben Auftraggebers zur
Ermittlung des Wertersatzes in den von Ziffer 24 erfassten
Fällen eine wertmäßige Saldierung des Lagerbestands vornehmen.
22.4 Hat der Spediteur aus einem Schadenfall, für den er nicht
haftet, Ansprüche gegen einen Dritten oder hat der Spediteur
gegen einen Dritten seine eigene Haftung übersteigende
Ersatzansprüche, so hat er diese Ansprüche dem Auftraggeber
auf dessen Verlangen abzutreten, es sei denn, dass der
Spediteur aufgrund besonderer Abmachung die Verfolgung
der Ansprüche für Rechnung und Gefahr des Auftraggebers
übernimmt. §§ 437, 509 HGB bleiben unberührt.
23. Haftungsbegrenzungen
23.1 Die Haftung des Spediteurs für Güterschäden in seiner Obhut
gemäß § 431 Abs. 1, 2 und 4 HGB ist mit Ausnahme von
Schäden aus Seebeförderungen und verfügten Lagerungen
der Höhe nach wie folgt begrenzt:
23.1.1 auf 8,33 Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm, wenn
der Spediteur
- Frachtführer im Sinne von § 407 HGB,
- Spediteur im Selbsteintritt, Fixkosten- oder Sammelladungsspediteur
im Sinne von §§ 458 bis 460 HGB
oder
- Obhutsspediteur im Sinne von § 461 Abs. 1 HGB ist;
23.1.2 auf 2 statt 8,33 Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm,
wenn der Auftraggeber mit dem Spediteur einen Verkehrsvertrag
über eine Beförderung mit verschiedenartigen
Beförderungsmitteln unter Einschluss einer Seebeförderung
geschlossen hat und der Schadenort unbekannt ist.
Bei bekanntem Schadenort bestimmt sich die Haftung nach
§ 452a HGB unter Berücksichtigung der Haftungsausschlüsse
und Haftungsbegrenzungen der ADSp.
23.1.3 Übersteigt die Haftung des Spediteurs aus Ziffer 23.1.1. einen
Betrag von 1,25 Millionen Euro je Schadenfall, ist seine Haftung
außerdem begrenzt aus jedem Schadenfall höchstens
auf einen Betrag von 1,25 Millionen Euro oder 2 Sonderziehungsrechte
für jedes Kilogramm, je nachdem, welcher
Betrag höher ist.
23.2 Die Haftung des Spediteurs bei Güterschäden in seiner Obhut
ist bei einem Verkehrsvertrag über eine Seebeförderung und
bei grenzüberschreitenden Beförderungen auf den für diese
Beförderung gesetzlich festgelegten Haftungshöchstbetrag
begrenzt. Ziffer 25 bleibt unberührt.
23.3 In den von Ziffern 23.1 und 23.2 nicht erfassten Fällen (wie
§ 461 Abs. 2 HGB, §§ 280 ff BGB) ist die Haftung des Spediteurs
für Güterschäden entsprechend § 431 Abs. 1, 2 und 4
HGB der Höhe nach begrenzt
23.3.1 bei einem Verkehrsvertrag über eine Seebeförderung oder
eine Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln
unter Einschluss einer Seebeförderung auf 2 Sonderziehungsrechte
für jedes Kilogramm,
23.3.2 bei allen anderen Verkehrsverträgen auf 8,33 Sonderziehungsrechte
für jedes Kilogramm.
23.3.3 Außerdem ist die Haftung des Spediteurs begrenzt aus jedem
Schadenfall höchstens auf einen Betrag von 1,25 Millionen
Euro.
23.4 Die Haftung des Spediteurs für andere als Güterschäden
mit Ausnahme von Schäden bei verfügten Lagerungen,
Personenschäden und Sachschäden an Drittgut ist der Höhe
nach begrenzt auf das Dreifache des Betrags, der bei Verlust
des Gutes nach Ziffer 23.3.1 bzw. 23.3.2 zu zahlen wäre.
Außerdem ist die Haftung des Spediteurs begrenzt aus jedem
Schadenfall höchstens auf einen Betrag von 125.000 Euro.
23.4.1 Die §§ 413 Abs. 2, 418 Abs. 6, 422 Abs. 3, 431 Abs. 3, 433, 445
Abs. 3, 446 Abs.2, 487 Abs. 2, 491 Abs. 5, 520 Abs. 2, 521 Abs.
4, 523 HGB sowie entsprechende Haftungsbestimmungen in
internationalen Übereinkommen, von denen im Wege vorformulierter
Vertragsbedingungen nicht abgewichen werden
darf, bleiben unberührt.
23.4.2 Ziffer 23.4 findet keine Anwendung auf gesetzliche Vorschriften
wie Art. 25 MÜ, Art. 5 CIM oder Art. 20 CMNI, die
die Haftung des Spediteurs erweitern oder zulassen, diese zu
erweitern.
23.5 Übersteigt die Haftung des Spediteurs aus den Ziffern
23.1, 23.3 und 23.4 einen Betrag von 2,5 Millionen Euro je
Schadenereignis, ist seine Haftung unabhängig davon, wie
viele Ansprüche aus einem Schadenereignis erhoben werden,
außerdem begrenzt höchstens auf 2,5 Millionen Euro je
Schadenereignis oder 2 Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm
der verlorenen und beschädigten Güter, je nachdem,
welcher Betrag höher ist; bei mehreren Geschädigten haftet
der Spediteur anteilig im Verhältnis ihrer Ansprüche.
24. Haftungsbegrenzungen bei verfügter Lagerung,
Inventuren und Wertdeklaration
24.1 Die Haftung des Spediteurs bei Güterschäden ist bei einer
verfügten Lagerung der Höhe nach begrenzt
24.1.1 entsprechend § 431 Abs. 1, 2 und 4 HGB auf 8,33 Sonderziehungsrechte
für jedes Kilogramm,
24.1.2 höchstens 35.000 Euro je Schadenfall.
24.1.3 Besteht der Schaden eines Auftraggebers in einer Differenz
zwischen Soll- und Ist-Bestand des Lagerbestands, ist die
Haftung des Spediteurs abweichend von Ziffer 24.1.2 der
Höhe nach auf 70.000 Euro pro Jahr begrenzt, unabhängig
von Anzahl und Form der durchgeführten Inventuren und
von der Zahl der für die Inventurdifferenz ursächlichen Schadenfälle.
24.2 Der Auftraggeber kann gegen Zahlung eines zu vereinbarenden
Zuschlags vor Einlagerung in Textform einen Wert
zur Erhöhung der Haftung angeben, der die in Ziffer 24.1
bestimmten Höchstbeträge übersteigt. In diesem Fall tritt
der jeweils angegebene Wert an die Stelle des betreffenden
Höchstbetrages.
24.3 Die Haftung des Spediteurs für andere als Güterschäden
mit Ausnahme von Personenschäden und Sachschäden
an Drittgut ist bei einer verfügten Lagerung begrenzt auf
35.000 Euro je Schadenfall.
24.4 Die Haftung des Spediteurs – mit Ausnahme von Personenschäden
und Sachschäden an Drittgut – ist in jedem Fall,
unabhängig davon, wie viele Ansprüche aus einem Schadenereignis
erhoben werden, bei einer verfügten Lagerung
auf 2,5 Millionen Euro je Schadenereignis begrenzt; bei
mehreren Geschädigten haftet der Spediteur anteilig im
Verhältnis ihrer Ansprüche. Ziffer 24.2 bleibt unberührt.
25. Haftungsausschluss bei See- und Binnenschiffsbeförderungen
25.1 Gemäß § 512 Abs. 2 Nr. 1 HGB ist vereinbart, dass der
Spediteur in seiner Stellung als Verfrachter ein Verschulden
seiner Leute und der Schiffsbesatzung nicht zu vertreten hat,
wenn der Schaden durch ein Verhalten bei der Führung oder
der sonstigen Bedienung des Schiffes, jedoch nicht bei der
Durchführung von Maßnahmen, die überwiegend im Interesse
der Ladung getroffen wurden, oder durch Feuer oder
Explosion an Bord eines Schiffes entstanden ist.
25.2 Gemäß Art. 25 Abs. 2 CMNI ist vereinbart, dass der Spediteur
in seiner Stellung als Frachtführer oder ausführender Frachtführer
nicht für Schäden haftet, die
25.2.1 durch eine Handlung oder Unterlassung des Schiffsführers,
Lotsen oder sonstiger Rechtspersonen im Dienste des Schiffes
oder eines Schub- oder Schleppbootes bei der nautischen
Führung oder der Zusammenstellung oder Auflösung eines
Schub- oder Schleppverbandes verursacht werden, vorausgesetzt,
der Spediteur hat seine Pflichten nach Art. 3 Abs.
3 CMNI hinsichtlich der Besatzung erfüllt, es sei denn, die
Handlung oder Unterlassung wird in der Absicht, den Schaden
herbeizuführen, oder leichtfertig und in dem Bewusstsein
begangen, dass ein solcher Schaden mit Wahrscheinlichkeit
eintreten werde,
25.2.2 durch Feuer oder Explosion an Bord des Schiffes verursacht
worden, ohne dass nachgewiesen wird, dass das Feuer oder
die Explosion durch ein Verschulden des Spediteurs, des
ausführenden Frachtführers oder ihrer Bediensteten oder Beauftragten
oder durch einen Mangel des Schiffes verursacht
wurde,
25.2.3 auf vor Beginn der Reise bestehende Mängel seines oder
eines gemieteten oder gecharterten Schiffes zurückzuführen
sind, wenn er beweist, dass die Mängel trotz Anwendung
gehöriger Sorgfalt vor Beginn der Reise nicht zu entdecken
waren.
25.3 Ziffer 22.4 bleibt unberührt.
26. Außervertragliche Ansprüche
Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -begrenzungen
finden nach Maßgabe der §§ 434, 436 HGB auch auf
außervertragliche Ansprüche Anwendung. Ziffer 23.4.1 findet
entsprechende Anwendung.
27. Qualifiziertes Verschulden
27.1 Die in den Ziffern 22.2, 22.3, 23.3 und 23.4 i.V.m. 23.5, 24
sowie 26 genannten Haftungsausschlüsse und -begrenzungen
gelten nicht, wenn der Schaden verursacht worden ist
27.1.1 durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Spediteurs oder
seiner Erfüllungsgehilfen oder
27.1.2 durch Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, wobei
Ersatzansprüche in letzterem Fall begrenzt sind auf den
vorhersehbaren, typischen Schaden.
27.2 Abweichend von Ziffer 27.1.2 entfallen die Haftungsbegrenzungen
in Ziffer 24.1 und 24.2 nur bei einer grob fahrlässigen
oder vorsätzlichen Verletzung vertragswesentlicher Pflichten.
27.3 §§ 435, 507 HGB bleiben in ihrem jeweiligen Anwendungsbereich
unberührt.
27.4 Ziffer 27.1 findet keine Anwendung auf gesetzliche Vorschriften
wie Art. 25 MÜ, Art. 36 CIM oder Art. 20, 21 CMNI, die
die Haftung des Spediteurs erweitern oder zulassen, diese zu
erweitern, oder die Zurechnung des Verschuldens von Leuten
oder sonstigen Dritten ausdehnen.
28. Haftungsversicherung des Spediteurs
28.1 Der Spediteur ist verpflichtet, bei einem Versicherer seiner
Wahl eine Haftungsversicherung zu marktüblichen Bedingungen
abzuschließen und aufrecht zu erhalten, die
mindestens im Umfang der Regelhaftungssummen seine
verkehrsvertragliche Haftung nach den ADSp und nach dem
Gesetz abdeckt. Die Vereinbarung einer Höchstersatzleistung
je Schadenfall, Schadenereignis und Jahr ist zulässig; ebenso
die Vereinbarung einer angemessenen Selbstbeteiligung des
Spediteurs.
28.2 Der Spediteur hat dem Auftraggeber auf Verlangen das Bestehen
eines gültigen Haftungsversicherungsschutzes durch
die Vorlage einer Versicherungsbestätigung nachzuweisen.
Erbringt er diesen Nachweis nicht innerhalb einer angemessenen
Frist, kann der Auftraggeber den Verkehrsvertrag
außerordentlich kündigen.
28.3 Der Spediteur darf sich gegenüber dem Auftraggeber auf die
Haftungsbestimmungen der ADSp nur berufen, wenn er bei
Auftragserteilung einen ausreichenden Versicherungsschutz
vorhält.
29. Auftraggeberhaftung
29.1 Die Haftung des Auftraggebers aus §§ 414, 455, 468 und 488
HGB ist begrenzt auf 200.000 Euro je Schadenereignis.
29.2 Die vorstehende Haftungsbegrenzung findet keine Anwendung
bei Personenschäden, also Verletzung des Lebens,
des Körpers oder der Gesundheit, oder wenn der Schaden
verursacht worden ist durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
des Auftraggebers oder seiner Erfüllungsgehilfen oder durch
Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, wobei Ersatzansprüche
in letzterem Fall begrenzt sind auf den vorhersehbaren,
typischen Schaden.
30. Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort,
Gerichtsstand
30.1 Für die Rechtsbeziehung zwischen Spediteur und Auftraggeber
gilt deutsches Recht.
30.2 Der Erfüllungsort ist für alle Beteiligten der Ort derjenigen
Niederlassung des Spediteurs, an die der Auftrag oder die
Anfrage gerichtet ist.
30.3 Der Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, die aus dem
Verkehrsvertrag, seiner Anbahnung oder im Zusammenhang
damit entstehen, ist für alle Beteiligten, soweit sie Kaufleute
sind, entweder der Ort der Niederlassung des Auftraggebers
oder derjenigen Niederlassung des Spediteurs, an die der
Auftrag oder die Anfrage gerichtet ist. Die vorstehende Gerichtsstandsvereinbarung
gilt im Fall der Art. 31 CMR und 46
§ 1 CIM als zusätzliche Gerichtsstandsvereinbarung, im Falle
der Art. 39 CMR, 33 MÜ, 28 WA nicht.
31. Geheimhaltung
Die Parteien sind verpflichtet, sämtliche ihnen bei der Durchführung
des Verkehrsvertrages bekannt werdenden, nicht
öffentlich zugänglichen Informationen vertraulich zu behandeln.
Die Informationen dürfen ausschließlich zum Zwecke
der Leistungserbringung genutzt werden. Die Parteien haben
andere Rechtspersonen, deren sie sich bei Erfüllung ihrer
verkehrsvertraglichen Pflichten bedienen, diese Geheimhaltungsverpflichtung
aufzuerlegen.
32. Compliance
32.1 Der Spediteur verpflichtet sich, Mindestlohnvorschriften und
Vorschriften über Mindestbedingungen am Arbeitsplatz einzuhalten
und bestätigt dies auf Verlangen des Auftraggebers
in Textform. Der Spediteur stellt den Auftraggeber von seiner
Haftung auf den Mindestlohn frei, wenn der Spediteur oder
ein im Rahmen des Verkehrsvertrages mit dem Auftraggeber
eingesetzter Nachunternehmer oder Entleiher Arbeitnehmern
nicht den gesetzlichen Mindestlohn zahlt und der Auftraggeber
in Anspruch genommen wird.
32.2 Der Spediteur hat im Fall von Beförderungen sicherzustellen,
dass er oder der die Beförderung ausführende Unternehmer
32.2.1 im Anwendungsbereich des GüKG Inhaber einer Erlaubnis
nach § 3 GüKG oder einer Berechtigung nach § 6 GüKG oder
einer Gemeinschaftslizenz ist oder eine solche Erlaubnis,
Berechtigung oder Lizenz nicht unzulässig verwendet,
32.2.2 im Anwendungsbereich des GüKG bei der Beförderung
Fahrpersonal einsetzt, das die Voraussetzungen des § 7b Abs.
1 Satz 1 GüKG erfüllt,
32.2.3 auf Anforderung alle bei der Beförderung gesetzlich mitzuführenden
Dokumente vorlegt, soweit der Auftraggeber oder
Dritte gesetzlichen Kontrollpflichten genügen müssen.
32.3 Der Spediteur oder der die Beförderung ausführende
Unternehmer ist verpflichtet, die Tätigkeit seines Fahrpersonals
so zu organisieren, dass die vorgeschriebenen Arbeits-,
Lenk- und Ruhezeiten eingehalten werden können. Es besteht
ein generelles Alkohol- und Drogenverbot beim Führen des
Fahrzeugs.
32.4 Beide Parteien verpflichten sich, die für ihr Unternehmen
geltenden gesetzlichen Vorschriften einzuhalten. Sie unterstützen
und achten die Grundsätze des „Global Compact“
(„UNGC“), der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der
Vereinten Nationen und die Erklärung der International Labor
Organization über grundlegende Prinzipien und Rechte bei
der Arbeit von 1998 („Declaration on Fundamental Principles
and Rights at Work“) in Übereinstimmung mit nationalen
Gesetzen und Gepflogenheiten. Insbesondere werden beide
Parteien in ihren Unternehmen
32.4.1 keine Kinder beschäftigen oder Zwangsarbeiter einsetzen,
32.4.2 die jeweiligen nationalen Gesetze und Regelungen über
Arbeitszeiten, Löhne und Gehälter und sonstige Arbeitgeberverpflichtungen
einhalten,
32.4.3 die geltenden Arbeits- und Gesundheitsbestimmungen
einhalten und für ein sicheres und gesundheitsförderliches
Arbeitsumfeld sorgen, um die Gesundheit der Beschäftigten
zu erhalten und Unfälle, Verletzungen sowie arbeitsbedingte
Erkrankungen zu vermeiden,
32.4.4 jegliche Diskriminierung aufgrund Rasse, Religion, Behinderung,
Alter, sexueller Orientierung oder Geschlecht unterlassen,
32.4.5 die internationalen Antikorruptionsstandards, wie sie im
UNGC und lokalen Antikorruptions- und -bestechungsgesetzen
festgelegt sind, beachten,
32.4.6 alle geltenden Umweltgesetze und -regelungen einhalten,
32.4.7 ihren Geschäftspartnern und Nachunternehmern antragen,
die zuvor genannten Grundsätze auch ihrem Handeln
zugrunde zu legen.